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Steuern sparen!


Handwerkerrechnungen absetzen und damit Steuern sparen!

Seit dem 01.01.2009 verdoppelt sich die Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen. Das Finanzamt erstattet bis zu 1200,- EUR.

Welche Leistungen werden anerkannt?

  • Renovierungs-,
  • Erhaltungs- und
  • Modernisierungsmaßnahmen.

Wer ist berechtigt?

Sowohl Eigentümer ,als auch Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit der Handwerkerrechnung?

  • Erhalt einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und separat angesetzten Arbeitskosten. Da auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist, sollte sie getrennt nach Arbeitskosten und sonstigen Kosten ausgewiesen werden.
  • Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes und Einreichung einer Überweisungsdurchschrift oder eines Kontoauszuges beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.

Wann ist der Abzug ausgeschlossen?

Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, oder wenn die Handwerkerleistung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigugsverhältnisses erbracht wird, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?

Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeitskosten.
Diese können seit 2009 bis max. 6000,- EUR angesetzt werden. 20% dieser Kosten können abgezogen werden (d.h. max. 1200,- EUR)
Die maximale Förderung kann pro Jahr nur einmal geltend gemacht werden.

Beispiel:

Herr Müller beauftragt einen Fliesenleger mit einer Bad-Renovierung.
Der Fliesenleger rechnet Arbeitsleistungen von 5000,- EURO zuzüglich 550,- EURO Umsatzsteuer und Materialkosten von 1000,- EUR zuzüglich 190,- EUR Umsatzsteuer ab.

Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung von Herrn Müller sind die Arbeitskosten zuzüglich der Mehrwertsteuer; also 5550,- EUR.

Die Materialkosten von 1000,- EUR zuzüglich der hierauf anfallenden Umsatzsteuer von 190,- EUR Umsatzsteuer werden nicht berücksichtigt.

Die vom Kunden im Jahr der Renovierung zu zahlende Lohn oder Einkommensteuer ermäßigt sich um 20% aus 5550,- EUR, d.h. um 1110,- EUR.

Hinweis:
Diese Information hat keinen rechtlichen Charakter.
Klären Sie Handwerkerrechnungen immer mit Ihrem Steuerberater ab! 

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